BGH zu der vorformulierten Klausel: "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)"
Der BGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2017, XI ZR 260/15, entschieden, dass die durch eine Sparkasse vorformulierte Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unwirksam ist.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die beanstandete Klausel gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, weil sie eine von Rechtsvorschriften (hier: § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB) zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abweichende Regelung enthält.